COVID 19 krempelt den Alltag um – Telearbeit aus dem deutschen Home Office, die Kinder müssen zu Hause betreut werden, viele Behörden in Luxemburg haben geschlossen.
Da die altbekannten Bahnen verlassen werden, ein kurzer Blick in die Auswirkungen für die deutschen Grenzgänger und ihre Steuern.
Neuer Abgabetermin für die Luxemburger Steuererklärung:
Die gute Nachricht zuerst: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung hat Luxemburg kulanterweise vom 31.3.2020 auf den 30.6.2020 verschoben. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die ihre Wahl zur Einzelveranlagung ausüben, ändern oder zurücknehmen möchten. Man hat also für die Abgabe der Steuererklärung 3 Monate länger Zeit.
Home Office / Telearbeit:
Die 19 Tage Regelung gilt prinzipiell auch für die jetzt anfallenden Zeiten im Home Office. Sprich: Wer mehr als 19 Tage im deutschen Home Office und auf Geschäftsreise außerhalb Luxemburgs verbringt, muss diese Tage in Deutschland versteuern.
Dies ist im Einzelfall ärgerlich, denn man hat sich die Telearbeit wegen COVID 19 nicht ausgesucht.
Die Luxemburger Regierung ist um Abhilfe bemüht und hat die deutsche Regierung gebeten, die virusbedingten Home Office Tage nicht bei der Berechnung der 19 Tage Grenze einzubeziehen. Eine Antwort der Deutschen steht noch aus. Belgien hat einer vergleichbaren Regelung für Belgier bereits zugestimmt.
Beispiel:
Pendler Paul wird von seinem Arbeitgeber aufgefordert, anlässlich der Coronapandemie von seinem deutschen Zuhause aus zu arbeiten. Er arbeitet dort 21 Tage.
Da Paul mehr als 19 Tage in Deutschland arbeitet, muss er alle 21 Tage in Deutschland versteuern.
Urlaub aus familiären Gründen:
Tage, die wegen Urlaub aus familiären Gründen in Deutschland verbracht werden, sind für die 19 Tage Grenze unschädlich.
Jedoch ergeben sich Auswirkungen betreffend der Gesamttage: Üblicherweise geht man davon aus, dass ein Pendler tatsächlich 220 Arbeitstage in Luxemburg verbringt. Bei dieser Zahl sind Jahresurlaub und Krankheitstage ausgenommen. Wenn nunmehr durch den Urlaub aus familiären Gründen mehr Urlaubstage genommen werden, muss die Zahl 220 nach unten korrigiert werden. In vielen Fällen erhöht sich hierdurch die deutsche Steuer.
Beispiel:
Pendlerin Laura nimmt aufgrund der Schul-Schließung 25 Tage Urlaub aus familiären Gründen.
Darüber hinaus nimmt sie ihren Jahresurlaub.
Laura war 30 Tage in Deutschland auf Geschäftsreise.
Ihr aufzuteilendes Gehalt beträgt EUR 100.000.
Da Laura 30 Tage auf Geschäftsreise in Deutschland war, muss sie 30 Tage in Deutschland versteuern. Das Gehalt wird wie folgt aufgeteilt:
100.000 EUR x 30 Tage / 195 Tage = 15.385 EUR sind in Deutschland zu versteuern.
100.000 EUR x 170 Tage / 195 Tage = 84.615 EUR sind in Luxemburg zu versteuern.
Ohne den Urlaub aus familiären Gründen wäre die Berechnung anders gewesen und zwar wie folgt:
100.000 EUR x 30 Tage / 220 Tage = 13.636 EUR sind in Deutschland zu versteuern.
100.000 EUR x 170 Tage / 220 Tage = 86.364 EUR sind in Luxemburg zu versteuern.
Der Urlaub aus familiären Gründen erhöht also die deutschen Steuern.