Durch COVID 19 werden viele Unternehmer finanzielle Einbußen auf dem Luxemburger Markt hinnehmen müssen. Aus steuerlicher Sicht gibt es Möglichkeiten, diese Liquiditätsengpässe zu lindern:
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer können auf Antrag herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung ist bis auf Null möglich. Dies gilt für das 1. und 2. Quartal 2020.
Das Formular finden Sie hier: modèle annulation avances. Es ist derzeit leider nur auf Französisch verfügbar.
Stundung der Steuer
Die Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer können auf Antrag gestundet werden. Voraussetzung ist, dass sie nach dem 29.2.2020 fällig wurden. Die Stundung wird für 4 Monate, berechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, gewährt. Der gestundete Betrag ist nach den 4 Monaten vollständig zu zahlen, eine Ratenzahlung ist nicht vorgesehen. Verzugszinsen werden somit vermieden.
Das Formular finden Sie hier: modèle délai de paiement. Es ist derzeit leider nur auf Französisch verfügbar.
Die Anträge auf Stundung und auf Herabsetzung werden von Amts wegen, d.h. automatisch akzeptiert. Bei natürlichen Personen ist Voraussetzung, dass sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren ist es für die Stundung ausreichend, wenn nur einer von beiden die vorgenannten Einkünfte erzielt.
Neuer Abgabetermin für die Luxemburger Steuererklärung
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung hat Luxemburg kulanterweise vom 31.3.2020 auf den 30.6.2020 verschoben. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die ihre Wahl zur Einzelveranlagung ausüben, ändern oder zurücknehmen möchten. Man hat also für die Abgabe der Steuererklärung 3 Monate länger Zeit.
Lohnsteuer, Vermögensteuer
Eine Stundung oder Herabsetzung der Lohnsteuer oder der Vermögensteuer ist nicht möglich.
Umsatzsteuer
Guthaben von unter EUR 10.000 sollen diese Woche erstattet werden.