Gerüchteküche

Gerüchteküche Grenzgänger – was stimmt?

 

1. Gerücht: Wenn ich eine Steuererklärung in Luxemburg abgebe, brauche ich keine Steuererklärung mehr in Deutschland abgeben.

Fakt: Das wäre nur dann richtig, wenn Deutschland und Luxemburg

(i) die Steuererklärungen austauschen würden und

(ii) die Berechnung der Steuern in beiden Ländern gleich ist.

Ein Austausch findet jedoch (noch) nicht statt. Und die Berechnung der Steuern ist in beiden Ländern unterschiedlich. Von daher kann man durchaus verpflichtet sein, in beiden Ländern eine Steuererklärung abzugeben.

2. Gerücht: Wenn ich eine Steuererklärung in Deutschland abgebe, brauche ich keine Steuererklärung mehr in Luxemburg abgeben.

Fakt: Das wäre nur dann richtig, wenn Deutschland und Luxemburg

(i) die Steuererklärungen austauschen würden und

(ii) die Berechnung der Steuern in beiden Ländern gleich ist.

Ein Austausch findet jedoch (noch) nicht statt. Und die Berechnung der Steuern ist in beiden Ländern unterschiedlich. Von daher kann man durchaus verpflichtet sein, in beiden Ländern eine Steuererklärung abzugeben.

3. Gerücht: In Luxemburg kann man als Privatperson die Steuererklärung bis zum 31.12. des Folgejahres abgeben

Fakt: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31.3. Gibt man die Steuererklärung später ab, können Säumniszuschläge bis zu 10% der Steuer anfallen. Gibt man die Steuererklärung gar nicht ab, können pro Quartal Zwangsgelder von ca. EUR 1.200 festgesetzt werden. Von daher sollte man tunlichst die Steuererklärung bis zum 31.3. abgeben.

Die Frist des 31.12. ist aber trotzdem relevant. Denn gibt man die Steuererklärung als Privatperson nach dem 31.12. des Folgejahres ab, so werden Steuern nicht mehr erstattet. Man verliert also gegebenenfalls eine Rückerstattung.

4. Gerücht: Als Verheirateter muss man in Luxemburg nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn beide Ehepartner in Luxemburg arbeiten.

Fakt: Ab der Steuererklärung 2018 müssen verheiratete Grenzgänger immer eine Steuererklärung abgeben. Es ist unerheblich, ob beide Ehepartner in Luxemburg arbeiten oder nur ein Ehepartner.

5. Gerücht: Wenn ich in Luxemburg arbeite, kann ich in Deutschland einen Minijob annehmen.

Fakt: Voraussetzung für einen Minijob ist, dass man dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegt, sprich in die deutsche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung einzahlt.

Die meisten Grenzgänger zahlen jedoch in die Luxemburger Sozialversicherung ein. Daher gelten die deutschen Minijobregeln nicht. Nimmt man einen solchen Job an, so gelten die normalen deutschen Lohnsteuerregeln. Die Sozialversicherung muss im Prinzip in Luxemburg abgeführt werden. In der Praxis wird sich ein deutscher Arbeitgeber hierauf wohl nicht einlassen.

Keine gute Idee ist es, dem Arbeitgeber die luxemburgische Beschäftigung nicht mitzuteilen. Das kann als Steuerhinterziehung sowie Sozialversicherungsbetrug ausgelegt werden.

6. Gerücht: Wenn ich in Luxemburg eine Steuererklärung mache, muss ich automatisch eine Steuererklärung in Deutschland machen.

Fakt: Ob man in Deutschland eine Steuererklärung abgeben muss, ist unabhängig davon, ob man in Luxemburg eine Erklärung abgibt.

Relevant ist vielmehr, ob man Einkünfte hat, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Dies sind beispielsweise Einkünfte aus einer deutschen Photovoltaik, Zinsen, Dividenden. Die Fälle sind jedoch vielfältig und können hier nicht abschließend dargestellt werden.

7. Gerücht: Wenn ich verheiratet bin, muss ich eine Steuererklärung in Deutschland machen.

Fakt: Ob man in Deutschland eine Steuererklärung abgeben muss, ist unabhängig davon, ob man verheiratet ist.

Relevant ist vielmehr, ob man Einkünfte hat, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Dies sind beispielsweise Einkünfte aus einer deutschen Arbeitsstelle, Einkünfte aus einer deutschen Photovoltaik, Miete aus einem deutschen Haus, Zinsen, Dividenden. Die Fälle sind jedoch vielfältig und können hier nicht abschließend dargestellt werden.

8. Gerücht: Ob ich als Verheirateter Grenzgänger zusammen oder einzeln veranlagt werde, kann ich bis zum 31.12. des Folgejahres durch Abgabe der Steuererklärung entscheiden.

Fakt: Die Wahl Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung kann nur bis zum 31.3. des Folgejahres durch Abgabe der Steuererklärung getroffen werden.

Verpasst man diese Frist, so ist man an die Wahl gebunden, die man im Jahr zuvor für Zwecke der Lohnsteuer getroffen hat.

 

9. Gerücht: Wenn ich als Verheirateter Grenzgänger Zusammenveranlagung wähle, steht auf meiner Steuerkarte die Steuerklasse 2.

Fakt: Ab dem Jahre 2018 steht auf der Steuerkarte von Grenzgängern mit Zusammenveranlagung nicht mehr die Steuerklasse 2, sondern ein Prozentsatz. Dieser Prozentsatz ist der Steuersatz, der auf das Gehalt des Steuerpflichtigen für Lohnsteuerzwecke angewendet wird.

 

 

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und beabsichtigen nicht, Auskunft zu den individuellen Fällen einer Privatperson oder Gesellschaft zu geben. Obwohl wir uns bemühen, die Informationen zutreffend darzustellen, können wir keine Haftung dafür geben, dass die Informationen zum Zeitpunkt des Erhalts zutreffend sind oder dass sie in Zukunft zutreffend sein werden. Dieser Artikel wird bei Änderungen von Gesetzen, Verordnungen u.ä. nicht notwendigerweise aktualisiert. Niemand sollte auf Basis dieser Informationen ohne professionelle Beratung, die die Umstände des Einzelfalles in Betracht zieht, handeln.